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AGB

KREPAP BUCHBINDEREI MARCO PFEIFFER

Boelckestr.35

76829 Landau in der Pfalz,

nachstehend KREPAP genannt

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

i.S.v. Verkaufsbedingungen

​1.

Allgemeine Bestimmungen

1.1

Für den Umfang der von KREPAP zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder von KREPAPs Bedingungen abweichende Verkaufsbedingungen erkennt KREPAP nicht an, es sei denn, KREPAP hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2

Angebot erfolgen schriftlich bzw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.

Auftragserteilung/Druck

2.1

Erteilte Aufträge werden für KREPAP erst verbindlich, wenn das zu bindende Material eingetroffen ist bzw. mit der Übermittlung der Datei.

2.2

Mit der Übermittlung bzw. Übergabe auf einem Speichermedium von PDF - Dateien ist der Druckauftrag verbindlich. Die Druckpreise werden nach dem Seitenzählerstand berechnet. Der Drucker erkennt Farbanteile automatisch und zählt diese entsprechend als Farbseite. KREPAP hat keinen Einfluss auf die Farberkennung. Bei Unsicherheiten macht KREPAP gerne einen Probedruck. Querformate als Duplex-Druck(beidseitig) müssen in einer separaten Datei übermittelt werden! KREPAP druckt ohne Kundenanweisung einseitig.

2.3

Soweit durch Auftragsänderungen, -erweiterungen und -ergänzungen Mehrkosten entstehen, so sind diese auch ohne schriftliche Vereinbarung zu den Bedingungen der dem Auftrag zugrunde liegenden Kalkulation bzw. gemäß der gültigen Preisliste zu vergüten.

3. 

Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung für Vertragspartner maßgebend. Die Rechnung ist innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bis zur vollständigen Bezahlung der entsprechenden Rechnung bleiben alle Produkte Eigentum der KREPAP Buchbinderei.

3.2

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu vergüten.

3.3

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4

Es gelten die Preise der aktuell veröffentlichten Preisliste

3.5

Studentenrabatte in Höhe von 20% werden nur berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Universitäts-zugehörigkeit (Studentenausweis) nachgewiesen werden kann. Mindestbestellmenge sind 2 Exemplare. 

3.6

Für Arbeiten an Sonn- u. Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20% erhoben.

3.7

Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG 

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

3.8

Buchversand erfolgt ausschließlich nach Bezahlung.

3.9

Für den Abhol- u. Lieferservice werden innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe pro Fahrt 5 EUR erhoben, für Kunden außerhalb des Stadtgebietes werden pro km ab Karlsruhe Mitte (Pyramide) 1 EUR berechnet. Sollte nach einer Beratung beim Kunden zu Hause kein Auftrag entstehen, sind die Fahrtkosten dennoch zu bezahlen.

4.

Herstellfrist und Lieferung

4.1

Die Einhaltung der Herstellfristen setzt voraus, dass sämtliche Druckbogenteile und das beizustellende Material für die Endausstattung rechtzeitig, d.h. zum vertraglich vereinbarten bzw. abgesprochenen Zeitpunkt bei KREPAP angeliefert werden. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen und Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten befreit KREPAP von den terminlichen Zusagen. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht gestellt werden.

4.2

Kommt KREPAP mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, kann der Vertragspartner - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungs-gemäßer Vertragserfüllung entspricht.

4.3

Sowohl Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziffer hinausgehen, sind in allen Fällen, auch nach Ablauf einer KREPAP etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von KREPAP zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.4

KREPAP ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Vertragspartner zumutbar sind.

5.

Materialanlieferung und Zuschuss

5.1

Die KREPAP zur Verarbeitung bereitgestellten Materialien müssen einen Verarbeitungs-zuschuss enthalten. Diesen Verarbeitungszuschuss teilt KREPAP jeweils mit der Auftrags-bestätigung mit. KREPAP ist nicht verpflichtet, den Zustand, die Qualität und die Menge der angelieferten Materialien zu prüfen, sowie die Reihenfolge des Kundenmaterials. Das Material wird verarbeitet, wie es übergeben wurde. Für Inhalte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Abfälle und Reste von Rohmaterialien aller Art gehen in KREPAPs Eigentum über.

6.

Gefahrübergang

6.1

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6.2

Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners können Lieferungen von KREPAP gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden.

7.

Sachmängel / Garantie

7.1

Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können nach Wahl des Lieferers (KREPAP) unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden. Äußere Mängel wie z.B. Leim-, Staub-, Fett-, o. Press Spuren, sowie Fingerabdrücke sind sofort bei der Entgegennahme anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

7.2

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I 2, 479 I,634 a I 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.3

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.4

KREPAP ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüchen - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.5   

Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7.6

Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

7.7

Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.

7.8

Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen KREPAP gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Vertragspartners gegenüber KREPAP gem. § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziffer ausgeführt wurde. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen die nachfolgende Ziffer 8. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen KREPAP wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.9

Der Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber KREPAP unverzüglich i.S.d. § HGB schriftlich zu rügen.

7.10

KREPAP gewährt auf alle Hardcover eine Haltbarkeitsgarantie für die Klebebindung von 10 Jahren ab Rechnungsdatum. Für den Fall, wenn sich einzelne Seiten lösen sollten, über-nimmt KREPAP die Reparatur kostenlos. Eventuelle Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden.

8.

Schadenersatzansprüche

8.1

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Verletzung und Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Bestimmung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.

Einlagerung des Kundeneigentums

9.1

Die Einlagerung der KREPAP vom Vertragspartner übergebenen Materialien sowie der von KREPAP hergestellten Fertigerzeugnisse erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. Sollten diese Gegenstände versichert werden, so hat der Vertragspartner oder Eigentümer diese Versicherung auf eigene Kosten zu besorgen.

9.2

Die übliche Versandverpackung aus Papier oder Pappe ist in KREPAPs Einbandpreis enthalten, sie wird nicht zurückgenommen.

9.3

Für nichtabgeholte Arbeiten behält sich KREPAP vor, ab dem 30. Einlagerungstag eine Gebühr von 0,25 EUR pro Tag zu erheben.

10.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Amtsgericht Landau i.d.Pfalz. KREPAP ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

10.2

Für die Rechtsbeziehungen um Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11.

Salvatorische Klausel

11.1

Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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